Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
zum 23.04.2021 ist die neue Coronaschutzverordnung in Kraft getreten. Dadurch haben sich gravierende Änderungen bezüglich des Schülerspezialverkehrs ergeben.
Demnach gilt ab sofort gem. § 3 Abs. 1 a Coronaschutzverordnung, dass bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung die Fahrgäste die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske haben.
Atemschutzmasken im Sinne dieser Verordnung sind gem. § 3 Abs. 1 CoronaSchVO Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder vergleichbare Masken (insbesondere KN 95/N95).
Ausgenommen von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske aufgrund dieser Verordnung sind gem. § 3 Abs. 4 CoronaSchVO unter anderem:
- Kinder die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.
Dies bedeutet, dass bei den Schülerinnen und Schüler die keine Atemschutzmaske tragen und nicht zu dem oben genannten Personenkreis zählen, der Schülerspezialverkehr ausgesetzt werden muss.
Es gilt weiterhin, dass sollte der Schülerspezialverkehr für eine/n Schüler/in ausgesetzt werden, im Rahmen einer Wegstreckenentschädigung gemäß der Schülerfahrkostenverordnung eine finanzielle Erstattung in Höhe von 0,13 €/pro Kilometer (incl. Leerfahrten) von den Erziehungsberechtigten beim Schulträger beantragt werden kann.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Reiner Nitschke
Sonderschulkonrektor